Wandfläche und Wohnfläche sind unterschiedliche Größen
Ein Zimmer mit 20 m² Bodenfläche hat nicht automatisch 20 m² Malerfläche. An den vier Wänden kommt je nach Raumhöhe deutlich mehr Fläche zusammen; die Decke wird zusätzlich gezählt, wenn sie gestrichen werden soll. Zwei Wohnungen mit derselben Wohnfläche können deshalb einen unterschiedlichen Arbeitsumfang haben. Viele kleine Zimmer ergeben häufig mehr Wandabschnitte, Ecken und Türanschlüsse als ein großer offener Raum.
Beginnen Sie mit einer Liste aller betroffenen Räume. Notieren Sie je Raum Länge, Breite und lichte Höhe sowie den gewünschten Umfang: Wände, Decke oder einzelne Flächen. Messen Sie möglichst vor Ort. Ein Grundriss hilft bei der Orientierung, kann nach Umbauten aber vom Bestand abweichen. Geben Sie Schätzungen als Schätzungen an, statt ungenaue Maße als fertiges Aufmaß zu behandeln.
Rechenbeispiel: ein Raum mit 5 × 4 Metern
Der rechteckige Beispielraum ist 5 m lang, 4 m breit und 2,60 m hoch. Zuerst berechnen Sie den Umfang: 2 × (5 m + 4 m) = 18 m. Die Wandfläche beträgt Umfang × Höhe, also 18 m × 2,60 m = 46,80 m². Das ist die Bruttofläche aller vier Wände vor dem Abzug von Türen und Fenstern.
Die ebene Decke misst 5 m × 4 m = 20 m². Sollen Wände und Decke bearbeitet werden, ergeben sich zusammen 46,80 m² + 20 m² = 66,80 m² vor Abzügen. Wird nur die Decke gestrichen, sind es 20 m². Für nur eine der langen Wände rechnen Sie 5 m × 2,60 m = 13 m². Schreiben Sie diese Teilflächen getrennt auf, damit der gewünschte Auftrag eindeutig bleibt.
Türen, Fenster und Laibungen getrennt erfassen
Für eine geometrische Nettofläche können Sie Öffnungen einzeln abziehen. Im Beispiel gibt es eine Tür mit 0,90 m × 2,00 m = 1,80 m² und ein Fenster mit 1,50 m × 1,20 m = 1,80 m². Zusammen sind das 3,60 m². Von 66,80 m² bleiben rechnerisch 63,20 m² Wand- und Deckenfläche ohne diese Öffnungen.
Die inneren Seitenflächen der Fenster- oder Türöffnung, die sogenannten Laibungen, sind in diesem Abzug noch nicht enthalten. Werden sie gestrichen, messen Sie ihre Tiefe und die jeweiligen Kantenlängen separat. Bei einem Fenster können zwei seitliche Flächen und die obere Fläche anfallen; eine Fensterbank zählt nur mit, wenn sie tatsächlich beschichtet werden soll. Die Angebots- oder Abrechnungsfläche muss nicht dieser einfachen Nettofläche entsprechen. Vereinbaren Sie deshalb ausdrücklich, wie Öffnungen und Detailarbeiten berücksichtigt werden.
Nischen, Dachschrägen und unterschiedliche Höhen
Nicht jeder Raum ist ein Rechteck. Zerlegen Sie verwinkelte Wände in gut messbare Teilflächen und addieren Sie diese. Eine Vorsatzschale oder ein Pfeiler kann zusätzliche Seitenflächen erzeugen. Eine Nische wird nicht nur anhand ihrer Öffnung betrachtet: Rückwand, Seiten und obere Fläche können jeweils zum Auftrag gehören. Eine kleine Skizze verhindert, dass Flächen doppelt gezählt oder vergessen werden.
Bei einer Dachschräge brauchen Sie die tatsächliche schräge Länge, nicht nur deren waagerechte Projektion auf den Boden. Rechteckige Schrägflächen berechnen Sie aus gemessener Länge × Breite. Dreieckige Wandteile ergeben sich aus Grundseite × senkrechter Höhe ÷ 2. Bei geschwungenen Decken, stark wechselnden Höhen oder schwer zugänglichen Flächen genügt für die erste Anfrage eine Beschreibung mit Fotos; das genaue Aufmaß wird vor Ort geklärt.
Zwei Anstriche verdoppeln nicht die Raumfläche
Eine Wand mit 13 m² bleibt eine Fläche von 13 m², auch wenn sie zweimal beschichtet wird. Für die Ausführung entstehen jedoch zwei Arbeitsgänge. Notieren Sie deshalb Fläche und vorgesehene Leistung getrennt. Ob ein, zwei oder weitere Arbeitsgänge nötig sind, hängt unter anderem von Altanstrich, Farbwechsel, Saugverhalten und dem gewählten Produkt ab. Eine fest angenommene Zahl ersetzt diese Prüfung nicht.
Auch die Farbmenge lässt sich erst mit den Verbrauchsangaben des konkreten Materials sinnvoll abschätzen. Wenn eine Produktangabe den Verbrauch je Quadratmeter und Anstrich nennt, wird mit der beschichteten Fläche und der Anzahl der Arbeitsgänge gerechnet. Rauheit, Werkzeug und Verluste können den Bedarf beeinflussen. Bestellen Sie Material nicht allein aufgrund der Wohnfläche oder einer pauschalen Literzahl aus einem fremden Projekt.
Aus einem Aufmaß wird eine brauchbare Anfrage
Fügen Sie zu Ihrer Raumliste Angaben zum Zustand hinzu: tragfähiger Altanstrich, Risse, Dübellöcher, abblätternde Stellen oder vorhandene Tapeten. Flächen zum Spachteln können von den Flächen für den späteren Anstrich abweichen. Ebenso sollten Heizkörper, Türen und Zargen als eigene Bauteile genannt werden. Die gleiche Quadratmeterzahl kann bei einer leeren Wohnung deutlich anders zu bearbeiten sein als zwischen schweren Möbeln.
Für ein Objekt in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland helfen außerdem Adresse, Stockwerk, Aufzug, Zugangsbedingungen und gewünschter Zeitraum. Senden Sie eine Übersichtsaufnahme je Raum und Detailbilder auffälliger Stellen. Kennzeichnen Sie, welche Maße selbst gemessen wurden und wo noch Unsicherheit besteht. Auf dieser Grundlage lässt sich gezielter klären, ob weitere Unterlagen oder ein gemeinsamer Besichtigungstermin nötig sind.
Häufige Fragen
Kann ich die Wohnfläche einfach mit einem festen Faktor multiplizieren?
Für eine sehr grobe Orientierung ist das möglich, für ein nachvollziehbares Angebot bleibt es ungenau. Raumhöhe, Aufteilung, Decken und Öffnungen unterscheiden sich. Einzelne Raummaße sind die bessere Grundlage.
Werden Fenster und Türen im Angebot immer vollständig abgezogen?
Nicht automatisch. Geometrische Nettofläche, Ausführungsaufwand und vereinbarte Abrechnungsweise sind zu unterscheiden. Halten Sie Öffnungsmaße fest und lassen Sie die Berechnung im Angebot erläutern.
Muss ich hohe Wände selbst ausmessen?
Nein. Gehen Sie für eine erste Anfrage kein Risiko ein. Vorhandene Pläne, Fotos und eine als ungefähr markierte Höhenangabe reichen, um das weitere Aufmaß zu besprechen.
Welche Zahl soll ich bei einer Anfrage nennen?
Am hilfreichsten sind getrennte Bruttoflächen für Wände und Decken, dazu die Maße der Öffnungen und der gewünschte Arbeitsumfang. Wenn nur die Wohnfläche bekannt ist, benennen Sie sie ausdrücklich als Wohnfläche.

